Mit ihrem Förderprogramm „Hochtechnologien für das 21. Jahrhundert“ fördert die Stiftung ganz gezielt die Forschung und Entwicklung von Zukunftstechnologien in acht Schwerpunktbereichen:
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung festgelegten Bestimmungen, der Satzung, der Bewilligungsgrundsätze, der allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen im Freistaat Bayern und der bei der EU notifizierten Förderrichtlinien.
Die Förderung soll Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ermöglichen, grundlegende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in den genannten Schwerpunktbereichen durchzuführen. Sie soll die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue Produkte, neue Verfahren und neue Technologien ermöglichen oder beschleunigen. Im Fokus stehen Vorhaben, die nur in enger Zusammenarbeit von einem (oder mehreren) Partnern aus der Wirtschaft mit einem (oder mehreren) Partnern aus der Wissenschaft erfolgreich zu bewältigen sind:
Innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Technologien, Verfahren, Produkten und Dienstleistungen,in begründeten Ausnahmefällen auch Durchführung von Studien über die technische Machbarkeit für Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung.
Die Stiftung will möglichst vielen Berechtigten den Zugang zu Fördergeldern einräumen (Bewilligungsgrundsätze). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU – siehe AGFVO, Seite L214/38) werden bevorzugt berücksichtigt.
KMU werden definiert als Unternehmen, die
Unternehmen, die keine KMU sind, erhalten nur dann eine Förderung, wenn sie den Anreizeffekt (siehe AGFVO, Seite L214/20) der beantragten Förderung nachweisen.
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Höhe der Förderung für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen
Grundsätzlich wird auch im Falle der Grundlagenforschung eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt, so dass die Förderquote in der Regel 50 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigt. Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt. Eine Kumulierung mit Mitteln der EU bzw. anderen staatlichen Beihilfen ist gemäß Art. 7 AGFVO möglich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AGFVO.
Weitere Details siehe Förderrichtlinien